Satzung der Stiftung Günter Zint


Präambel

Der deutsche Dokumentar-Fotograf Günter Zint wünscht mit der Stiftung, sein Lebenswerk heutigen und künftigen Generationen als einzigartigen historischen Schatz zu sichern und bereitzustellen.

Die Sammlung Zint umfasst seine eigenen fotodokumentarischen Arbeiten als in Bilder gebannte Politik- und Gesellschaftsgeschichte der BRD ab den 1960er Jahren und der DDR bis 1989. Hinzu kommen Archiv-Nachlässe renommierter Hamburger Fotografen wie Gerd Mingram oder Erich Andres und die größte Sammlung an Bildern, Dokumenten und Objekten zur Geschichte des weltbekannten Hamburger Stadtteils St. Pauli.

Die Stiftung beschäftigt sich mit der Verzeichnung und wissenschaftlichen Erschließung der Sammlung Zint. Sie soll der Öffentlichkeit über klassische und moderne Formate zugänglich gemacht werden und zur Beschäftigung mit der Stadtteilgeschichte Hamburg-St. Paulis und mit der allgemeinen Geschichte sozialer Bewegungen anregen.


§ 1 Name, Rechtsform, Sitz

1. Die Stiftung führt den Namen Stiftung Günter Zint.

2. Sie ist eine nicht rechtsfähige Stiftung bürgerlichen Rechts in der treuhänderischen Verwaltung der Hamburger Stiftungstreuhand e.V., nachfolgend Stiftungsverwalter genannt (siehe § 8). Der Stiftungsverwalter wird für sie im Rechts- und Geschäftsverkehr handeln. Im Innenverhältnis unterliegt der Stiftungsverwalter dem Stiftungsgeschäft und dieser Satzung.

3. Der Sitz ist in der Freien und Hansestadt Hamburg.


§2 Stiftungszweck

1. Zweck der Stiftung ist die Förderung von Kunst und Kultur.

2. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch

a) Verzeichnung und wissenschaftliche Bewertung der Sammlung Günter Zint,

b) Pflege und Erweiterung der Sammlung Günter Zint,

c) Präsentation der Sammlung Günter Zint und/oder deren Inhalte für die Öffentlichkeit durch die Unterstützung von Ausstellungsarbeit, von Publikationen und von digitalen und visuellen Formaten, die den Austausch zu vergangenen, aktuellen und zukünftigen gesellschaftlichen Themen anregen

d) Wissenschaftliche Bearbeitung der Sammlung Zint.

3. Ein Rechtsanspruch Dritter auf Zuwendung von Stiftungsmitteln besteht nicht.


§ 3 Gemeinnützigkeit

1. Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

2. Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

3. Mittel der Stiftung dürfen nur iür die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

4. Die Stiftung kann einen Teil, jedoch höchstens ein Drittel ihres Einkommens dazu verwenden, um in angemessener Weise den Stifter und seine nächsten Angehörigen zu unterhalten, ihre Gräber zu pflegen und ihr Andenken zu ehren (§ 58 Nr. 6 AO).

5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§ 4 Stiftungsvermögen

1. Die Stiftung ist mit einem Vermögen ausgestattet, dessen Höhe im Stiftungsgeschäft näher bestimmt ist. Das Stiftungsvermögen ist getrennt vom anderen Vermögen des Stiftungsverwalters zu verwalten.

2. Das Stiftungsvermögen kann durch Zuwendungen auch von dritter Seite erhöht werden. Werden Zuwendungen nicht ausdrücklich zum Vermögen gewidmet, so dienen sie ausschließlich und unmittelbar zeitnah den in § 2 genannten Zwecken.

3. Das Vermögen der Stiftung ist in seinem Bestand zu erhalten. Es darf nur veräußert oder belastet werden, wenn von dem Erlös gleichwertiges Vermögen erworben wird. Zur Erreichung des Stiftungszwecks dienen die Erträge des Vermögens sowie die Zuwendungen, soweit sie nicht nach Ziffer 2 das Vermögen erhöhen.

4. Das Stiftungsvermögen und die sonstigen Zuwendungen an die Stiftung sind sicher und Ertrag bringend anzulegen.

5. Die Stiftung ist berechtigt, im Rahmen der Bestimmungen der Abgabenordnung Erträge aus der Vermögensverwaltung sowie sonstige zeitnah zu verwendende Mittel einer freien Rücklage zuzuführen und zeitnah zu verwendende Mittel einer zweckgebundenen Rücklage zuzuführen, soweit und solange dies erforderlich ist, um ihre steuerbegünstigten Stiftungszwecke nachhaltig erfüllen zu können. Dies gilt insbesondere zur Finanzierung konkreter langfristiger Vorhaben.


§ 5 Vorstand

1. Der Vorstand der Stiftung besteht aus drei Personen. Die ersten Vorstandsmitglieder werden vom Stifter ernannt. Über zukünftige personelle Änderungen des Vorstandes entscheidet das Kuratorium mit einfacher Stimmenmehrheit.

2. Mindestens ein Mitglied des Vorstands hat nach Möglichkeit dem Kreis der Abkömmlinge des Stifters anzugehören. Darüber hinaus sollen die Mitglieder des Vorstandes möglichst eine besondere Fachkompetenz und Erfahrung in Hinblick auf die Aufgabenerfüllung der Stiftung aufweisen sowie Sachverständigkeit in Rechts-, Finanz- und Wirtschaftsfragen gewährleisten.

3. Die Amtszeit der Mitglieder des Vorstandes beträgt vier Jahre. Eine Wiederernennung ist zulässig.

4. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes können die Mitglieder des Vorstandes jederzeit durch Beschluss des Kuratoriums abberufen werden. Dem betroffenen Vorstandsmitglied ist zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Das neue Mitglied des Vorstandes tritt in die Amtszeit des ausscheidenden Mitgliedes ein. Gleiches gilt, wenn ein Mitglied des Vorstandes aus anderen Gründen ersetzt wird.

5. Die Mitglieder des Vorstandes üben ihr Amt ehrenamtlich aus. Sie haben Anspruch auf Erstattung ihrer Auslagen. Sollen sie für die verauslagten Beträge stattdessen eine angemessene Pauschale erhalten, so ist dies nur zulässig, soweit die Vermögenssituation der Stiftung es erlaubt.

6. Soweit die Mitglieder des Vorstandes nicht rein ehrenamtlich tätig sein, sondern für ihren Zeit- und Arbeitsaufwand eine angemessene finanzielle Anerkennung in Form von Sitzungsgeldern oder Aufwandsentschädigungen erhalten sollen, so ist dies nur zulässig, soweit die Vermögenssituation der Stiftung es erlaubt. Sofern hauptamtliche Vorstandsmitglieder bestellt sind, kann ihnen eine angemessene Vergütung bezahlt werden. Vergütungsregelungen bedürfen der Zustimmung des zuständigen Finanzamts.

7. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.


§6 Aufgaben und Beschlussfassung des Vorstandes

1. Der Vorstand beschließt einvernehmlich über die Verwendung der Stiftungsmittel. Gegen diese Entscheidung steht dem Stiftungsverwalter ein Vetorecht zu, wenn die Mittelverwendung gegen die Satzung oder rechtliche oder steuerliche Bestimmungen verstößt. Kommt eine einvernehmliche Entscheidung im Vorstand nicht zustande, entscheidet das Kuratorium. Die Entscheidung des Kuratoriums kann im schriftlichen Umlaufverfahren erfolgen.

2. Die Beschlüsse des Vorstandes werden grundsätzlich in Vorstandssitzungen gefasst. Der Vorstand tagt je nach Bedarf, mindestens jedoch zweimal im Jahr. Zwischen der Einberufung und dem Sitzungstag soll ein Zeitraum von mindestens einer Woche liegen, sofern nicht außerordentliche Umstände eine kürzere Frist erfordern.

3. Außerhalb von Vorstandssitzungen können Beschlüsse auch im schriftlichen Umlaufverfahren durch Brief, Telefax oder E-Mail erfolgen.

4. Die Mitglieder des Vorstandes nehmen an den Sitzungen des Kuratoriums teil.


§ 7 Kuratorium / Schirmherr

1. Das Kuratorium berät den Vorstand hinsichtlich der Strategie der Stiftungstätigkeit. Es kann Förderprojekte vorschlagen, über die der Vorstand entscheidet. Das Kuratorium wirbt für die Unterstützung der Stiftung.

2. Das Kuratorium besteht aus mindestens zwei und höchstens elf Personen.

3. Die ersten Mitglieder des Kuratoriums werden vom Stifter ernannt. Über zukünftige personelle Änderungen im Kuratorium entscheidet das Kuratorium selbst mit einfacher Stimmenmehrheit sämtlicher Mitglieder des Kuratoriums.

4. Das Kuratorium setzt sich aus angesehenen Persönlichkeiten aus den Bereichen Wissenschaft, Kultur, Medien, Politik und Wirtschaft zusammen. Sie wirken in ihren Bereichen als Multiplikatoren/Botschafter der Stiftungsidee.

5. Die Amtszeit der Mitglieder beträgt vier Jahre. Eine Wiederwahl ist zulässig.

6. Das Kuratorium wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter.

7. Das Kuratorium soll zweimal pro Jahr tagen. Es wird regelmäßig über wichtige Beschlüsse des Vorstandes informiert.

8. Die Stiftung kann den Titel „Schirmherr/in der Stiftung Günter Zint“ verleihen. Die Schirmherr/innen sind Personen, die in der Öffentlichkeit stehen und kraft ihres Namens die Idee der Stiftung Günter Zint nach außen tragen sollen. Die Personenanzahl soll auf drei Personen beschränkt sein und jeweils zeitlich limitiert werden. Der Stiftungsvorstand und der Stifter können gemeinsam die Personen ernennen und abberufen.


§8 Stiftungsverwalter

1. Der Stiftungsverwalter verwaltet das Stiftungsvermögen getrennt von seinem Vermögen. Er vergibt die Stiftungsmittel entsprechend den Beschlüssen des Vorstandes.

2. Nach Abschluss des Geschäftsjahres erstellt der Stiftungsverwalter innerhalb von sechs Monaten eine Jahresabrechnung mit einer Vermögensübersicht und einem Bericht über die Erfüllung des Stiftungszwecks.

3. Die Amtszeit des Stiftungsverwalters beträgt 4 Jahre. Eine Wiederwahl ist zulässig. Eine vorzeitige Beendigung der Amtszeit ist jederzeit durch einvernehmliche Aufhebung möglich. Ein neu bestellter Stiftungsverwalter wird Nachfolger in Vermögen und Auftrag seines Vorgängers. Über die Bestellung des Stiftungsverwalters entscheiden der Vorstand und das Kuratorium mit einfacher Mehrheit sämtlicher Mitglieder des Kuratoriums.


§9 Kosten

1. Die dem Stiftungsverwalter für die Verwaltung des Stiftungsvermögens von Dritten in Rechnung gestellten Kosten (insbesondere Depot- und Kontogebühren), werden der Stiftung belastet. Gleiches gilt für sonstige dem Stiftungsverwalter von Dritten bezüglich der Stiftung in Rechnung gestellte Kosten, insbesondere die Kosten für die Buchhaltung, die Erstellung der Jahresabrechnung und Steuererklärung sowie Herausgabeansprüche Dritter.

2. Der Stiftungsverwalter selbst wird für die Verwaltung des Vermögens und die Abwicklung der Fördermaßnahmen keine Verwaltungsgebühren erheben.


§ 10 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.


§ 11 Satzungsänderungen

Der Vorstand kann zusammen mit dem Stifter und dem Kuratorium mit ¾-Mehrheit sämtlicher Mitglieder des Kuratoriums die Satzung der Stiftung ändern oder ergänzen, soweit dies zur Anpassung an veränderte Verhältnisse erforderlich ist.


§ 12 Auflösung

1. Der Vorstand kann zusammen mit dem Stifter und dem Kuratorium mit ¾-Mehrheit sämtlicher Mitglieder des Kuratoriums die Auflösung der Stiftung beschließen, wenn die Umstände es nicht mehr zulassen, den Stiftungszweck dauerhaft und nachhaltig zu erfüllen.

2. Bei Auflösung der Stiftung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Stiftung nach Abzug sämtlicher Verbindlichkeiten an eine zuvor vom Vorstand zu bestimmende andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung von Kunst und Kultur.

3. Beschlüsse über die Verwendung des Vermögens bei Auflösung der Stiftung oder bei Wegfall ihrer bisherigen steuerbegünstigten Zwecke dürfen erst nach Einwilligung des zuständigen Finanzamtes ausgeführt werden.